الشروط والأحكام
- Die vorliegenden Geschäftsbedingungen berücksichtigen die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheitenüber Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (IMV), BGBl. Nr. 297/1996 idF BGBI. Nr. 490/2001, sowie das Maklergesetz, BGBI. Nr. 262/1996idF BGBI. Nr. 98/2001. Diese Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen der Kanzlei-Novo Immobilienmakler GmbH und demAuftraggeber geschlossenen Vertrages und gelten im Sinne der genannten gesetzlichen Grundlagen als vereinbart. Soweit die nachstehenden AGB mitBestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln fürImmobilienmakler (IMV), BGBI. Nr. 297/1996 idF BGBI. Nr. 2490/2001 und dem Maklergesetz, BGBI. Nr. 262/1996 idF BGBI. Nr. 98/2001 imWiderspruch stehen, gehen die AGB diesen Bestimmungen vor; die übrigen Bestimmungen der IMV und des MaklerG sowie auf Individualvereinbarungberuhende Bestimmungen bleiben unberührt.
- Angebote des Maklers sind freibleibend und unverbindlich; Zwischenverkauf, -vermietung oder –verpachtung durch den Makler sowie den Abgeber vorbehalten.
- Die Angaben über ein Objekt erfolgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers; für die Richtigkeit solcher Angaben, die auf Informationender über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen, wird keine Gewähr geleistet.
- Ist dem Auftraggeber ein vom Makler angebotenes Objekt bereits als verkäuflich, vermiet- oder verpachtbar bekannt, ist dies dem Maklerunverzüglich, längstens binnen 48 Stunden ab Anbotsstellung mittels eingeschriebenem Brief oder auf eine andere nachvollziehbare Art und Weise,mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung begründet bei Zustandekommen eines Vertrages über das angebotene Objekt die Provisionspflicht.
- Der Anspruch auf Provision entsteht gemäß § 7 MaklerG mit der Rechtswirksamkeit (d.i. die Willensübereinstimmung oder ein allfälligerBedingungseintritt) hinsichtlich des vermittelten Geschäfts. Im Falle einer aufschiebenden Bedingung besteht der Provisionsanspruch auch dann,wenn der bedingte Vertrag zwar vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird, die Bedingung ohne vorzeitige Auslösung aber eingetreten wäre.Die Provisionspflicht entsteht nach Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners unabhängig davon, ob das vermittelte Geschäft mitoder ohne Intervention des Maklers und unabhängig davon, wann es zustande gekommen ist.
- Der volle Provisionsanspruch entsteht auch a) wenn der Vertrag zu anderen, vom Angebot abweichenden Bedingungen abgeschlossen wirdb) wenn der Vertrag über ein anderes Objekt mit dem vom Makler vermittelten Vertragspartner zustande kommt. Der Provisionsanspruchentsteht insbesondere auch dann, wenn es sich bei den vermittelten Geschäft um ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft handeltund die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers gemäß § 15 Abs 1 Z 2 MaklerG fällt. c) wenn und soweit einVertrag über ein vom Makler vermitteltes Geschäft durch in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Verträgeerweitert oder ergänzt wird, vom Ausmaß der Erweiterung oder Ergänzung.
- Jede Bekanntgabe der vom Makler angebotenen Objekte bzw. der von ihm namhaft gemachten Interessenten durch den Auftraggeber anDritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Maklers und lässt den Provisionsanspruch unberührt. Insbesondere bleibt derProvisionsanspruch dem Auftraggeber gegenüber (§ 15 Abs. 1 Z 3 MaklerG) bestehen, wenn das im Maklervertrag bezeichnete Geschäftnicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Maklerbekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit eineranderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat.Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn das bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt,weil der Auftraggeber entgegen dem Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohnebeachtenswerten Grund unterlässt, oder das Geschäft mit dem vermittelten Dritten deshalb nicht zustande kommt, weil eingesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Widerkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird. Aufwendungen des Maklers aufgrundvon zusätzlichen Aufträgen, die ihm vom Auftraggeber erteilt werden, sind gesondert und auch dann zu vergüten, wenn dasangestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt.Wird vom Makler ein Alleinvermittlungsauftrag erteilt, entsteht der Provisionsanspruchauch dann, wenn der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird, oder dasGeschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig ohne Vermittlung des Maklers oder durch die Vermittlung einesanderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande kommt.
- Die Kanzlei-Novo behält sich das Recht vor, zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes die Diensteeiner anderen Maklerfirma in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint; darausentstehen weder dem Auftraggeber noch dem diesem zugeführten Interessenten irgendwelche Mehrkosten.
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürften der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.
- Erfüllungsort ist Wien, Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als ausschließlicher Gerichtsstand Wien vereinbart.Die Bestimmungen des § 14 KSchG bleiben im Übrigen unberührt.